1988 wurde vom Bundestag das "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-Gesetz) verabschiedet. Es regelt für Arbeitnehmer, dass geleistete, aber noch nicht vergütete Arbeitszeit in einem Zeitwertkonto steuer- und sozialversicherungsfrei „geparkt“ wird. Seit 2009 gibt es im Flexi-II-Gesetz neue Regelungen.
Das angesparte Arbeitsentgelt oder die Arbeitszeit im Zeitwertkonto dient dazu, eine bezahlte Freistellung zu finanzieren. Die Zeitwertkonten sind wichtige Säulen der Altersvorsorge. Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Regelung über Zeitwertkonten. Jedoch sind von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite verschiedene Aspekte zu beachten. Dazu gehören auch Fragen zum Arbeitsrecht. Über entsprechende Betriebsvereinbarungen treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die ent-sprechenden Regelungen und schließen Verträge zu den Zeitwertkonten ab. Die Arbeitnehmer haben nun die Möglichkeit, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt in das Zeitwertkonto einzuzahlen. Meist wird das Konto in Stunden, unter Berücksichtigung eventueller Gehaltserhöhungen, geführt. Wird Geld eingezahlt, werden Zinsen gutgeschrieben. Die Verzinsung erfolgt auf der Basis einer Geldanlage oder einer fixen Mindestverzinsung. Die Einzahlung auf das Zeitwertkonto erfolgt, indem der Arbeitnehmer auf eine Auszahlung seines Entgeltes verzichtet. Es können auch Teile des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes einbezahlt werden. Die entsprechenden Regelungen sind in den Vereinbarungen zu fixieren. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit direkte Einzahlungen auf die Zeitwertkonten vorzunehmen. Der Kontostand der Zeitwertkonten wird Wertguthaben genannt. Ziel der Führung der Zeitwertkonten ist es, eine Arbeitsfreistellung bei Weiterzahlung der Bezüge, bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, zu erreichen. Die Arbeitsfreistellung kann genutzt werden, um Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen oder den Ruhestand vorzeitig zu genießen. Auch eine Teilzeitregelung mit reduzierter Wochenarbeitszeit ist möglich. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind nun entsprechend fällig. Kommt es nicht zur Arbeitsfreistellung, kann das Wertguthaben ausbezahlt werden.
Wechselt ein Arbeitnehmer die Arbeitsstelle, besteht die Möglichkeit das Wertguthaben zu übertragen; jedoch gibt es dazu keine gesetzliche Verpflichtung. Kann ein Arbeitnehmer die Freistellung durch Tod nicht wahrnehmen, wird das Wertgutha-ben auf die gesetzlichen Erben übertragen. Gibt es keine Erben, erhält der Staat das Guthaben. Kommt es beispielsweise zu einer Insolvenz des Arbeitgebers oder zur Erwerbsminderung des Arbeitnehmers oder zur Kündigung bzw. einem Aufhebungsvertrag (Störfälle), besteht die Möglichkeit, die Zeitwertkonten in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln; gesonderte Regelungen sind zu beachten.
Keywords, Tags: Zeitwertkonten
Autor: Lisa Hönck




